Satzung

Förderverein Offener Kanal Ludwigshafen e.V. (Stand: 14. Februar 2006)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Offener Kanal Ludwigshafen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung mit Schwerpunkt auf politischer Bildungsarbeit. Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein vor allem die Verbreitung neuer, mediengestützter Kommunikationsformen im Raum Ludwigshafen, insbesondere will er

  • den Offenen Kanal im Raum Ludwigshafen durch medienpädagogische Arbeit, durch die unentgeltliche Beratung von Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge und durch die unentgeltliche Bereitstellung oder Vermittlung von Produktionshilfen aller Art fördern,
  • allen Schichten der Bevölkerung den öffentlichen Zugang zum Offenen Kanal ermöglichen,
  • eine Darstellung der Anliegen von einzelnen, Bürgern, Initiativen, von im Sendegebiet lebenden Ausländern und anderen Personenvereinigungen (Gruppen) ermöglichen,
  • das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung fördern.

Der Verein organisiert Bildungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Unterbringungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit, den Umgang und die Kommunikation mit elektronischen Medien zu qualifizieren und zu befähigen, Beiträge zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z.B. auf den Gebieten der

  • lokalen Kommunikation
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
  • lokalen Kunst und Kultur und des Heimatgedankens,
  • lokalen Medienerziehung und -Bildung,
  • Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes,
  • Verbraucherberatung,
  • Völkerverständigung im Sendegebiet,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe,
  • Gleichberechtigung der Geschlechter.

Diese Förderung bezieht sich auch auf die Organisation von Diskussionsveranstaltungen zu audiovisuellen Bürgerprogrammen, und zwar auch unabhängig von der Verbreitung über Erdkabel, Stadtsender oder öffentliche Abspielstellen sowie auf die Dokumentation und den Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikationspädagogischen Projekten des In- und Auslandes. Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.

(3) Der Verein beschränkt sich mit seiner Tätigkeit nach Abs. 2 (§ 52 der Abgabenordnung) auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit 4/5-Mehrheit. Zweck der Mitgliedschaft darf allein die Förderung der Satzungszwecke nach § 2 Abs. I und 2 der Satzung sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.

(2) Über den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ablehnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder schriftliche Austrittserklärung.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. In den Mahnungen muss die Streichung angedroht werden. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 5 Finanzierung des Vereins

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt im wesentlichen aus Leistungen und Zuwendungen Dritter. Daneben können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erhebung von Beiträgen, über deren Höhe und über deren Fälligkeit.

§ 6 Einnahmen

Einnahmen des Vereins dürfen nur zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben eingesetzt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

(2) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(3) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Bis zum Wert von € 1.000,- kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands über die Konten des Vereins allein verfügen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Wählbar sind nur natürliche Personen.

(2)Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche unter Mitteilung einer Tagesordnung einzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder auf fernmündlichem Wege beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist auch abzufassen, wenn der Beschluss im Umlaufverfahren oder fernmündlich herbeigeführt wurde. Es ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als insgesamt drei Stimmrechte besitzen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesord­nung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über die

a) Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
b) Wahl eines Kassenprüfers;
c) Änderung dieser Satzung;
d) Erhebung, Höhe und Fälligkeit des Beitrages;
e) Genehmigung der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte und des vom Vorstand auf­gestellten Haushaltsplans;
f) Auflösung des Vereins;
g) Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
h) Entlastung des Vorstands.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das In­teresse des Vereins es erfordert oder wenn 2/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt haben.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Mo­nats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll

  • Ort, Tag und Dauer der Mitgliederversammlung,
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl und Namen der erschienen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse

und

  • die Art der Abstimmung enthalten.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§14 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht dem Vorstand angehören. Er muss nicht Vereinsmitglied sein.

(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(3) An den Sitzungen der Vereinsorgane nimmt er mit beratender Stimme teil.

§15 Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.

(2) Der Vorstand legt eine Geschäftsordnung fest.

§ 16 Nutzungsordnung

(1) Der Verein gibt sich eine Nutzungsordnung.

(2) Die Nutzungsordnung wird vom Vorstand beschlossen.

(3) Die Nutzungsordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Bestätigung durch die LPR.

§ 17 Änderung der Satzung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich.

(2) Jede Satzungsänderung ist der LPR unverzüglich mitzuteilen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins und die danach folgende Verwendung des Vereinsvermögens kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hier ist Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine im Ort des Vereinssitzes ansässige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde im Dezember 1989 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 29. März 1990 in §§ 8 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 4 und 12 Abs. 2 wie vorstehend neu gefasst. §§ 2, 12 Abs. 6 und 20 Abs. 3 wurden von der Mitgliederversammlung am 23. April 1991 geändert. In der Mitgliederversammlung vom 10. November 1994 wurde die Neufassung der §§ 16 bis 18 beschlossen.